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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVO.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVO, Anhängervermietung Ostschweiz

 

1. Allgemeines

1.1 Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen.

1.2 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

2. Besondere Pflichten des Mieters

2.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger und das Zubehör schonend zu behandeln.

2.2 Der Anhänger ist gegen Diebstahl zu sichern.

2.3 Nie Hecklastig beladen! Lastverteilung ca. 50-100 kg auf die Kugelkupplung (je nach Anhänger und Zugfahrzeug zulässige Stützlast beachten). Zulässige Achslasten beachten.

2.4 Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen, Glatteis etc. können zu Unfällen führen.  Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 k/mh.

2.5 Der Mieter hat für die Ladungssicherung zu sorgen (Punkt 12.4) beachten.

2.6 Beim Transport von Gefahrgut sind die entsprechenden Auflagen zu beachten. Beim Transport von Fahrzeugen ist sicherzustellen, dass keine gefährlichen, brennbaren, oder Flüssigkeiten die zu einer Umweltverschmutzung führen, auslaufen können.

3. Mindestalter

3.1 Der Mieter des Anhängers muss mindestens seit einem Jahr im Besitz eines Führerscheins der Kategorie B bzw. BE sein.

3.2 Der Personalausweis und der Führerschein sind dem Vermieter vorzulegen.

4. Übergabe

4.1 Der Mieter erhält den im Mietvertrag aufgeführten Anhänger und das Zubehör (durch den Vermieter oder einen vom Vermieter Bevollmächtigten) am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit.

4.2 Der Anhänger und das Zubehör werden im verkehrssicheren und einwandfreien Zustand übergeben.

4.3 Etwa vorhandene Schäden am Anhänger oder am Zubehör werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.

5. Kaution                                                                                                                                                                   Die Kaution hängt vom Mietobjekt und des Reiseziels (für Auslandfahrten wird eine höhere Kaution verlangt) ab und ist im Vertrag und Übergabeprotokoll festgehalten.

 

6. Rückgabe

6.1 Der Mieter gibt den gesäuberten Anhänger an dem, mit dem Vermieter, vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurück. Eventuell vorhandene Schäden werden mit bekannten Schäden anhand des Übergabeprotokolls abgeglichen und ggf. neue Schäden im Rückgabe Protokoll dokumentiert.

6.2 Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert.

6.3 Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt einen Zuschlag von einer Tagesmiete für jeden weiteren angebrochenen Tag als Entschädigung zu verlangen.

6.4 Kleinere Schäden werden vor Ort kalkuliert und von der Kaution abgezogen. Bei größeren Schäden wird auf Wunsch ein Gutachten erstellt, die Kosten dafür sind auch von dem Mieter zu tragen und werden im Gesamten mit der festgestellten Schadensumme in Rechnung gestellt, zuzüglich Punkt 12.3.!

7. Auslandsfahrten

7.1 Fahrten in benachbarte Europäische Länder sind nur nach Absprache möglich.

7.2 Der Mieter hat sich über die gesetzlichen Bestimmungen in dem jeweiligen Land zu informieren und denen Folge zu leisten.

8. Haftung des Vermieters

8.1 Steht der gemietete oder reservierte Anhänger zum vereinbarten Termin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen langwieriger Reparaturen und sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, haben beide Partner das rechts den Vertrag zu kündigen.

8.2 Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter, zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort, haftet der Vermieter nicht. Eine weitergehende Haftung ist somit auch ausgeschlossen.

8.3 Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden die durch den Anhänger am Zugfahrzeug entstehen könnten. Weitergehend ist auch eine Haftung für die vom Mieter zu transportierenden Güter (welcher Art auch immer) siehe Punkt 2.6 ausgeschlossen. Das gilt auch bei Bruch der Sicherungspunkte am Anhänger, oder die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zurrgurte Punkt 12.5.

9.Schäden am Anhänger

9.1 Schäden am Anhänger darf der Mieter nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Stand setzten. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu tragen.

9.2 Reifen-, Radlager- oder Achsschäden die eine Weiterfahrt nicht mehr möglich machen sind vom Mieter zu zahlen.

9.3 Kosten für das Bergen oder Abschleppen eines Anhängers gehen zu Lasten des Mieters.

9.4 Bei einem Unfall ist immer die Polizei hinzuzufügen, zur Ermittlung der Schadens Ursache. Auch wenn ein Geschädigter vor Ort ist.

 

10.Reinigungsgebühren                                                                                                                                         Wird bei der Rückgabe des Anhängers festgestellt, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten siehe Punkt 6.1 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, so erheben ich eine Reinigungspauschale in Höhe von CHF 10.00.

11. Reservierung und Rücktritt                                                                                                                               Die Reservierung eines Anhängers, für einen bestimmten Zeitraum, ist verbindlich und erfolgt nur nach Vorauszahlung von 50% des fälligen Mietpreises. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter wird die Anzahlung einbehalten. Eine Rückerstattung, Gutschrift oder Verrechnung mit späteren Anmietungen ist nicht möglich.

12. Haftung des Mieters

12.1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem vermieteten Anhänger, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

12.2 Der Mieter stellt dem Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Anhängers durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei.

12.3 Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den, dem Vermieter während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung des Anhängers, entstehenden Mietausfalls. Bei Diebstahl oder Totalschaden erheben wir eine Pauschale von maximal einer Monatsmiete als Entschädigung für den Mietausfall, dabei muss der Vermieter nicht nachweisen das eine mögliche Weitervermietung in dem Zeitraum bestanden hat.

12.4 Für die Ladungssicherung der zu transportierenden Güter auch (Punkt 2.6) und die daraus resultierenden Schäden, ist der Mieter alleine verantwortlich.

12.5 Der Mieter ist auch dafür verantwortlich das die von ihm benutzen Mittel zur Ladungssicherung (Punkt 2.5) in einem einwandfreiem Zustand sind.

13. Versicherung

 

13.1 Die Anhänger sind währen der Fahrt über das Zugfahrzeug mit versichert. Im Schadensfall sind dem Geschädigten die Versicherungsunterlagen ihres Zugfahrzeuges zu benennen.